Beförderungsbedingungen für den Straßengüterverkehr
Dies ist eine Übersetzung zu Informationszwecken. Rechtsverbindlich ist das slowakische Original (Slovenčina).
Die Vega Camion spol.s.r.o. mit Sitz in E.T.Böhma 5, 036 01 Martin erlässt gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 56/2012 Slg. über den Straßentransport (zákon o cestnej doprave) in der jeweils geltenden Fassung diese Beförderungsbedingungen für den Straßengüterverkehr.
Abschnitt I – Grundbestimmungen
Artikel 1 – Einleitende Bestimmungen
(1) Diese Beförderungsbedingungen enthalten die Bedingungen des Frachtführers, die für den Abschluss eines Beförderungsvertrags im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Občiansky zákonník) oder des Handelsgesetzbuchs (Obchodný zákonník) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
Frachtführer im Sinne dieser Beförderungsbedingungen ist die Vega Camion spol.s.r.o. mit Sitz in E.T.Böhma 5, 036 01 Martin, die im Straßengüterverkehr tätig ist auf Grundlage der Genehmigung des Bezirksamts Žilina, Abteilung für Straßenverkehr und Landverkehrswege (Aktenzeichen: OU-ZA-OCDPK-2016/018646), sowie der Genehmigung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 15/009656/2.
(2) Beförderung im Sinne dieser Beförderungsbedingungen ist die Ortsveränderung von Sachen, Ladungen, Industriegütern und anderen gewünschten Warenarten im internationalen und innerstaatlichen Straßengüterverkehr.
Artikel 2 – Art des betriebenen Straßenverkehrs und Umfang der erbrachten Verkehrsleistungen
(1) Der Frachtführer betreibt Straßengüterverkehr in folgendem Umfang
a) innerstaatlicher Straßengüterverkehr,
b) internationaler Straßengüterverkehr.
(2) Art des betriebenen Straßengüterverkehrs
- Komplettladungen,
- Stückgutsendungen.
(3) Als Komplettladungen gelten Sendungen, die für einen einzigen Ladungsbeteiligten (Absender oder Empfänger) mit einer Fahrt des Fahrzeugs befördert werden, wenn ihr Gewicht mehr als 2500 kg beträgt, oder ohne Rücksicht auf ihr Gewicht:
a) wenn durch sie die Nutzlast oder der Laderaum des eingesetzten Fahrzeugs ausgenutzt wird,
b) wenn die Beförderung der Sendung nach Vereinbarung mit dem Ladungsbeteiligten in einer besonderen, gesonderten Fahrt des Fahrzeugs durchgeführt wird oder weil die Beschaffenheit der Sendung bzw. die Durchführung der Beförderung innerhalb der geforderten Frist dies erfordert,
c) wenn die Sendung aus betrieblichen Gründen an zwei oder mehr Orten be- oder entladen wird. Eine Fahrt des Fahrzeugs liegt auch dann vor, wenn der Frachtführer die Ladung aus betrieblichen Gründen auf ein anderes Fahrzeug umgeladen hat.
(4) Als Beiladung gilt eine Sendung, die zusammen mit anderen Sendungen oder bei einer solchen Fahrt des Fahrzeugs befördert wird, die sonst als Leerfahrt durchgeführt werden müsste.
Artikel 3 – Bestimmung der vom Frachtführer beförderten Güter
(1) Der Frachtführer befördert mit Rücksicht auf seine derzeitige technische Ausstattung vorrangig Komplettladungen, führt jedoch auch die Beförderung von Stückgutsendungen durch.
(2) Beförderungsarten entsprechend der technischen Ausstattung, insbesondere des Fuhrparks
a) Beförderung palettierter Ladung
b) Papierrollen
c) Beförderung von Lebensmitteln
d) Beförderung anderer Warenarten auf Grundlage von Aufträgen der Ladungsbeteiligten
(3) Sonstige Beförderungen führt er auf Grundlage detaillierter Aufträge der Ladungsbeteiligten durch.
Artikel 4 – Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind
a) Güter, deren Beförderung durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften verboten ist,
b) gefährliche Güter im Sinne des jeweils geltenden Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (nachstehend „ADR-Übereinkommen“),
c) Gegenstände, die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts im Hinblick auf die Nutzlast und die Abmessungen der Fahrzeuge sowie den Zustand der bei der Beförderung zu benutzenden Straßen für die Beförderung mit einem Fahrzeug des Frachtführers ungeeignet sind,
d) Güter von hohem bzw. schwer bezifferbarem Wert (Kunstsammlungen, Antiquitäten u. Ä.).
(2) Der Frachtführer befördert mit Rücksicht auf seine derzeitige technische Ausstattung keine lebenden Tiere.
(3) Der Frachtführer führt keine Schwer- und Großraumtransporte durch, die eine spezielle technische Ausstattung erfordern würden.
(4) Wurde eine Sendung zur Beförderung übergeben, die von der Beförderung ausgeschlossen ist oder deren Beförderung nur unter besonderen Bedingungen zulässig ist, ohne dass dem Frachtführer diese Beschaffenheit der Sendung mitgeteilt wurde, oder wurde eine solche Sendung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beförderung übernommen, ist der Absender verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der für eine Komplettladung vereinbarten Fracht zu zahlen.
Artikel 5 – Bedingungen für die Bereitstellung der Fahrzeuge zur Be- und Entladung und Umfang der Mitwirkung von Absender und Empfänger der Güter mit dem Frachtführer
(1) Der Frachtführer, aber auch die Absender und Spediteure stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Transportpläne im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates stehen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Betriebszeiten der Beladestellen des Absenders und der Entladestellen des Empfängers sowie die Einhaltung der Be- und Entladezeiten, damit die Fahrer des Frachtführers die Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten können.
(2) Eine Sendung oder einen Teil davon, die bzw. der ihrer bzw. seiner Beschaffenheit nach während der Beförderung und des Umschlags vor Beschädigung oder Verlust geschützt werden muss, hat der Absender in einer ordnungsgemäßen, den Bedingungen des Straßenverkehrs entsprechenden Verpackung zur Beförderung zu übergeben.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung auch dann ordnungsgemäß zu verpacken, wenn die Gefahr besteht, dass sie ohne Verpackung während der Beförderung aufgrund ihrer Eigenschaften Personen, anderen Sendungen, dem Beförderungsmittel oder sonstigen Einrichtungen des Frachtführers Schaden zufügen könnte. Der Frachtführer prüft nicht, ob die Sendung ihrer Beschaffenheit nach eine Verpackung erfordert bzw. ob die verwendete Verpackung ordnungsgemäß ist. Der Absender haftet für Schäden, die während der Beförderung durch mangelhafte oder unzureichende Verpackung an anderen beförderten Sendungen oder am Fahrzeug entstanden sind.
(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass die Verpackungen der Sendung oder ihrer einzelnen Packstücke nach Abmessungen, Konstruktion und Festigkeit den Einsatz von Paletten- und Fördertechnik bei den Ladearbeiten und der Beförderung ermöglichen.
(5) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung oder ihre einzelnen Packstücke zu kennzeichnen, wenn dies diese Beförderungsbedingungen vorschreiben oder wenn dies zur Erleichterung des Umschlags der Sendung oder zur Abwendung der Gefahr ihrer Beschädigung bzw. Verwechslung erforderlich ist. Bei der Beförderung von Stückgutsendungen ist der Absender verpflichtet, jede Sendung deutlich und dauerhaft mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu kennzeichnen. Bei der Kennzeichnung von Sendungen mit gefährlichen Gütern hat der Absender die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten.
(6) Erfordert die Beschaffenheit der Sendung, dass sie während der Beladung, Beförderung und Entladung in bestimmter Weise behandelt oder in einer bestimmten Lage verstaut wird, ist der Absender verpflichtet, jedes Packstück mit einem Handhabungskennzeichen für Transportverpackungen gemäß den geltenden Slowakischen Technischen Normen (STN) bzw. anderen Normen (z. B. IMO, falls die Sendung auch im Seeverkehr befördert wird) zu kennzeichnen.
(7) Stellt der Frachtführer bei der Übernahme der Sendung fest, dass sie den Bedingungen für die Verpackung und Kennzeichnung der Ware nicht entspricht, lehnt er die Beförderung ab; bestätigt der Absender den im Frachtbrief oder in einem anderen Beförderungsdokument eingetragenen Vorbehalt des Frachtführers zur Verpackung und Kennzeichnung der Sendung, kann der Frachtführer die Sendung zur Beförderung übernehmen.
(8) Der Frachtführer ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob die Sendung den Angaben des Ladungsbeteiligten in den Beförderungsdokumenten (z. B. Lieferschein, Frachtbrief) entspricht. Die Prüfung der Sendung am Be- oder Entladeort erfolgt in Anwesenheit mindestens einer Person, die kein Mitarbeiter des Frachtführers ist.
(9) Stellt der Frachtführer noch vor der Abfahrt des Fahrzeugs vom Beladeort fest, dass eine von der Beförderung ausgeschlossene Sendung zur Beförderung angenommen wurde, ist er verpflichtet, sie dem Absender zurückzugeben, und der Absender ist verpflichtet, sie zurückzunehmen.
(10) Wird bei der Übernahme der Sendung ein Mangel festgestellt, durch den bei ihrer Beförderung ein Schaden am Fahrzeug oder an einer mitbeförderten Sendung verursacht werden könnte, ist der Frachtführer berechtigt, die Annahme der Sendung zur Beförderung abzulehnen; wird der Mangel erst während der Beförderung festgestellt, unterbricht er die Fahrt. Bei einer Unterbrechung der Fahrt verfährt der Frachtführer wie bei sonstigen Beförderungshindernissen.
(11) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Sendung in einem für die Beförderung auf der Straße geeigneten Zustand zu übergeben. Ist die Sendung nicht beförderungsfähig oder wurde ein Mangel gemäß Abs. 10 festgestellt, kann der Frachtführer ihre Annahme zur Beförderung ablehnen. Die Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Beladung und für die Standzeit des Fahrzeugs bei der Beladung oder die mit der Unterbrechung der Beförderung gemäß Abs. 10 verbundenen Kosten hat der Absender dem Frachtführer zu erstatten.
(12) Besteht die Sendung aus einer großen Anzahl von Packstücken, ist der Frachtführer nur dann verpflichtet, deren Anzahl festzustellen, wenn dies mit dem Absender im Beförderungsvertrag vereinbart wurde. Das Ergebnis der Prüfung hat der Frachtführer im Frachtbrief zu vermerken oder darüber ein Protokoll anzufertigen.
(13) Als Gewicht der Sendung gilt das Gewicht der Ladung einschließlich Paletten, Transportkisten, Container u. Ä. sowie der zusammen mit der Sendung übernommenen Umschlags- und Transporthilfsmittel des Absenders.
(14) Das Gewicht der Sendung ermittelt der Absender; er haftet für diese Angabe, die im Frachtbrief oder in anderen Begleitpapieren angegeben wird.
(15) Der Frachtführer ist berechtigt, das Gewicht der Sendung jederzeit zu überprüfen, insbesondere wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Absenders hat. Das Gewicht wird durch amtliche Verwiegung oder durch Berechnung ermittelt, wenn die Ladungsmenge als Anzahl gleicher Einzelstücke oder in Maßeinheiten angegeben ist und das Gewicht eines Stücks oder einer Maßeinheit bekannt ist bzw. durch Wiegen ermittelt wurde.
(16) Die Art der Gewichtsprüfung und deren Ergebnis vermerkt der Frachtführer auf allen Ausfertigungen des Frachtbriefs oder eines anderen Beförderungsdokuments, die bei der Prüfung vorliegen.
(17) Der Absender trägt die Kosten der Gewichtsermittlung (z. B. amtliche Verwiegung u. Ä.), wenn er den Frachtführer im Beförderungsvertrag um die Gewichtsermittlung ersucht hat oder wenn das vom Frachtführer ermittelte Gewicht der Sendung um mehr als 3 % von dem vom Absender angegebenen Gewicht abweicht.
(18) Hat der Empfänger die Ermittlung des Gewichts der Sendung verlangt, ist auch er verpflichtet, die mit der Gewichtsermittlung verbundenen Kosten zu tragen.
(19) Dem Absender in der Slowakischen Republik ist bekannt, dass er, wenn er ohne Wissen des Fahrers oder des Halters des Fahrzeugs beim Beladen der Ware die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination, die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder die zulässigen Achslasten des Fahrzeugs überschreitet, gemäß Gesetz Nr. 8/2009 Slg. über den Straßenverkehr (zákon o cestnej premávke) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Polizeibehörde sanktioniert werden kann.
(20) Stellt der Frachtführer noch am Versandort eine vom Absender verschuldete Überschreitung des zulässigen Ladungsgewichts bzw. eine fehlerhafte Lastverteilung fest, ist der Absender verpflichtet, einen Teil der Sendung abzuladen bzw. die Sendung umzuladen. Stellt der Frachtführer dies erst während der Beförderung fest, z. B. aufgrund unrichtiger Gewichtsangaben zur Sendung, ist er berechtigt, einen Teil der Sendung auf Kosten und Gefahr des Absenders abzuladen bzw. die Sendung umzuladen. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Absender darüber zu informieren, dass die Sendung umgeladen bzw. teilweise abgeladen wird, und diese Vorgänge auch im Beförderungsdokument zu vermerken. Für die Beförderung des abgeladenen Teils der Sendung hat der Absender einen gesonderten Beförderungsauftrag zu erteilen.
(21) Der Absender ist verpflichtet, im Beförderungsvertrag den Be- und Entladeort (genaue Anschrift) genau anzugeben und dem Frachtführer etwaige Zufahrtsbeschränkungen für bestimmte Lastkraftwagen bzw. zu bestimmten Zeiten am Be- bzw. Entladeort mitzuteilen, zum Beispiel, ob der Ort in einer Umweltzone liegt oder in einer Zone mit Zufahrtsbeschränkungen für Lastkraftwagen mit einer bestimmten Gesamtmasse, einer bestimmten Achslast u. Ä. Der Absender ist ferner verpflichtet, die Betriebszeiten des Empfängers bzw. die Zeiten anzugeben, zu denen die Entladung möglich ist.
(22) Die Beladung obliegt grundsätzlich dem Absender und die Entladung dem Empfänger der Sendung, sofern der Frachtführer mit dem Ladungsbeteiligten nichts anderes vereinbart hat.
(23) Das Be- und Entladen auf der Straße ist in der Slowakischen Republik nur zulässig, wenn es außerhalb der Straße nicht möglich ist. Die Ladung muss so schnell wie möglich und so be- und entladen werden, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird.
(24) Die Fahrzeugbesatzung ist im Rahmen des Beförderungsvertrags nicht verpflichtet, die Be- und Entladung des Fahrzeugs vorzunehmen. Der Frachtführer führt die Be- oder Entladung nur dann durch, wenn er über die erforderlichen Betriebseinrichtungen und das erforderliche Personal verfügt und dies im Beförderungsvertrag ausdrücklich und gegen einen vereinbarten Zuschlag zum Beförderungspreis vereinbart ist. Die Fahrzeugbesatzung des Frachtführers darf aus Gründen des Arbeitsschutzes Umschlaggeräte der Ladungsbeteiligten nur benutzen, wenn sie in deren Bedienung eingewiesen wurde und die schriftliche Zustimmung der Ladungsbeteiligten vorliegt.
(25) Der Absender ist verpflichtet, rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die für eine reibungslose Beladung und zum Schutz der Sendung vor Beschädigung erforderlich sind. Der Ladungsbeteiligte (Absender und Empfänger) ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Arbeitssicherheit und für einen wirtschaftlichen Einsatz der Fahrzeuge des Frachtführers zu schaffen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass die Be- und Entladestellen und -einrichtungen in einem Zustand gehalten werden, der eine schnelle und sichere Be- und Entladung der Sendungen ermöglicht, dass alle von den Fahrzeugen befahrenen Flächen einschließlich nichtöffentlicher Zufahrtswege ausreichend befestigt und in befahrbarem und sicherem Zustand gehalten werden und dass die Be- und Entladestellen der Fahrzeuge ausreichend beleuchtet sind.
(26) Für die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug ist grundsätzlich der Ladungsbeteiligte (Absender) verantwortlich, da er über die entsprechenden Kenntnisse der Sendung verfügt. Der Absender ist verpflichtet, genaue Angaben zur Sendung hinsichtlich Gewicht und Abmessungen der einzelnen Packstücke zu machen. Verfügt der Absender über ausgearbeitete Anweisungen zum Beladen und zur Ladungssicherung im Straßengüterverkehr, ist er verpflichtet, diese dem Frachtführer rechtzeitig vor Beginn der Beförderung in einer für den Frachtführer verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.
(27) Der Fahrer (als Vertreter des Frachtführers) ist verpflichtet, bei der Beladung anwesend zu sein und gegebenenfalls die Verteilung der Ladung auf dem Fahrzeug zu lenken, z. B. im Hinblick auf eine gleichmäßige Belastung der Fahrzeugachsen durch die beförderte Ware sowie darauf, dass während der Beförderung die Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werden. Beachtet der Absender die Weisungen des Frachtführers nicht und kommt es dadurch zu einem Fehler bei der Beladung, insbesondere zu einer Überladung des Fahrzeugs, ist der Frachtführer berechtigt, das Umladen der Ladung auf dem Fahrzeug oder das Abladen der Ladung oder eines Teils davon zu verlangen. Wird dem Frachtführer nicht entsprochen, kann er die Durchführung der Beförderung ablehnen oder gegebenenfalls das ordnungsgemäße Abladen und Verstauen der Ladung auf Kosten und Gefahr des Absenders veranlassen.
(28) Nimmt der Ladungsbeteiligte die Be- und Entladung des Fahrzeugs vor, hat er darauf zu achten, dass das Fahrzeug und andere Einrichtungen des Frachtführers nicht beschädigt werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, schwerere Lasten aus größerer Höhe auf das Fahrzeug herabzulassen.
(29) Kommt es bei der Be- oder Entladung oder durch die beförderte Ladung zu einer stärkeren Verschmutzung des Laderaums des Fahrzeugs, ist der Ladungsbeteiligte verpflichtet, nach der Entladung der Sendung und bei wiederholten Beförderungen nach Abschluss der letzten Entladung auf eigene Kosten für dessen Reinigung zu sorgen. Kommt der Ladungsbeteiligte dieser Pflicht nicht nach, veranlasst der Frachtführer die Reinigung des Fahrzeugs auf dessen Kosten.
(30) Ist eine Desinfektion des Fahrzeugs erforderlich, veranlasst diese der Frachtführer. Die Kosten der Desinfektion trägt der Ladungsbeteiligte, dessen Sendung die Desinfektion erforderlich gemacht hat.
(31) Wird vor der Beladung mit einer anderen Ladungsart eine Innenreinigung des Tankfahrzeugs, des Tankcontainers oder des Tankaufbaus verlangt, hat der Ladungsbeteiligte dies dem Frachtführer im Beförderungsauftrag oder im Rahmenbeförderungsvertrag mitzuteilen. Die Kosten der Innenreinigung trägt der Ladungsbeteiligte.
(32) Wegen einer Beschädigung der Sendung während der Beförderung kann der Empfänger die Annahme der Sendung oder eines Teils davon nur verweigern, wenn sich der Zustand der Sendung durch die Beschädigung so verändert hat, dass sie nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden kann. Der Empfänger ist jedoch nicht verpflichtet, die Sendung anzunehmen, solange der Frachtführer nicht in Anwesenheit beider Beteiligten ein Protokoll über die Beschädigung der Sendung aufgenommen hat. Das Protokoll kann auch im Beförderungspapier aufgenommen werden.
(33) Vorbehalte gegen die Art der Be-, Um- und Entladung macht der Frachtführer (ein Mitglied der Fahrzeugbesatzung) gegenüber dem Absender, dem Empfänger oder anderen Personen schriftlich geltend, beispielsweise im Frachtbrief.
(34) Als Standzeit des Frachtführers bei der Be- oder Entladung gilt, sofern im Beförderungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Zeit vom geforderten Zeitpunkt der Bereitstellung des Fahrzeugs des Frachtführers zur Be- oder Entladung bis zum Beginn der Be- oder Entladung sowie jede vom Frachtführer nicht verschuldete Unterbrechung dieser Arbeiten einschließlich der Ausstellung der Beförderungsdokumente zur Sendung. Für die Standzeit kann der Frachtführer eine finanzielle Entschädigung (Standgeld) verlangen, die im Beförderungsvertrag vereinbart werden sollte.
Abschnitt II – Art des Abschlusses und Gültigkeit des Vertrags über die Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Straßengüterverkehr
Artikel 6 – Grundbestimmung zum Vertrag über die Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Straßengüterverkehr
(1) Bestellt ein Unternehmer die Beförderung beim Frachtführer und kommt ein Beförderungsvertrag zustande, richtet sich dieser nach den Bestimmungen der §§ 610-629 über den Vertrag über die Beförderung von Sachen gemäß Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Durch den Vertrag über die Beförderung einer Sache verpflichtet sich der Frachtführer gegenüber dem Absender, die Sache (Sendung) von einem bestimmten Ort (Versandort) an einen bestimmten anderen Ort (Bestimmungsort) zu befördern, und der Absender verpflichtet sich, ihm hierfür ein Entgelt (Fracht) zu zahlen.
(3) Der Frachtführer ist berechtigt zu verlangen, dass ihm der Absender die gewünschte Beförderung in einem Beförderungsdokument bestätigt, und der Absender ist berechtigt zu verlangen, dass ihm der Frachtführer die Übernahme der Sendung schriftlich bestätigt.
(4) Sind für die Durchführung der Beförderung besondere Urkunden erforderlich, ist der Absender verpflichtet, diese dem Frachtführer spätestens bei Übergabe der Sendung zur Beförderung auszuhändigen. Der Absender haftet für Schäden, die dem Frachtführer durch die Nichtübergabe oder Unrichtigkeit dieser Urkunden entstehen.
(5) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, erlischt der Vertrag, wenn der Absender den Frachtführer nicht innerhalb der im Vertrag bestimmten Zeit, andernfalls innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsschluss, um Übernahme der Sendung ersucht hat.
(6) Der Frachtführer ist verpflichtet, die Beförderung zum Bestimmungsort mit fachlicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Frist, andernfalls ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Im Zweifel beginnt die Frist an dem Tag zu laufen, der auf die Übernahme der Sendung durch den Frachtführer folgt.
(7) Ist dem Frachtführer der Empfänger der Sendung bekannt, ist er verpflichtet, ihm die Sendung zuzustellen oder, wenn der Empfänger die Sendung nach dem Vertrag am Bestimmungsort abzuholen hat, ihm den Abschluss der Beförderung mitzuteilen.
(8) Solange der Frachtführer die Sendung nicht an den Empfänger abgeliefert hat, ist der Absender berechtigt zu verlangen, dass die Beförderung unterbrochen und ihm die Sendung zurückgegeben oder anderweitig über sie verfügt wird; er erstattet die damit verbundenen zweckmäßig aufgewendeten Kosten.
(9) Bestimmt der Vertrag, dass der Frachtführer vor Ablieferung der Sendung vom Empfänger einen bestimmten Geldbetrag einzieht (Nachnahmesendung) oder eine andere Inkassohandlung vornimmt, gelten die Bestimmungen über das dokumentäre Bankinkasso (§ 697 ff. des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch) entsprechend.
(10) Bestellt eine natürliche Person, die kein Unternehmer ist, die Beförderung von Sachen beim Frachtführer, kommt ein Vertrag über die Beförderung von Gütern gemäß §§ 765-773 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (Občiansky zákonník), in der jeweils geltenden Fassung zustande.
Artikel 7 – Pflichten des Auftraggebers der Beförderung und des Empfängers der Sendung
(1) Der Auftraggeber der Beförderung, in der Regel der Absender, ist verpflichtet, dem Frachtführer richtige Angaben über den Inhalt der Sendung und dessen Beschaffenheit zu machen, und haftet für Schäden, die dem Frachtführer durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen.
(2) Der Absender ist verpflichtet, die Beförderung beim Frachtführer zu bestellen. Ausreichend ist auch eine Bestellung per E-Mail, Fax bzw. telefonisch, sofern anschließend ein schriftlicher Auftrag ausgestellt wird, soweit der Frachtführer und der Absender nichts anderes vereinbaren.
(3) Der Beförderungsauftrag kann für eine einzelne Beförderung oder für eine bestimmte Anzahl von Beförderungen erteilt werden. Wiederholen sich die Beförderungen und erstrecken sie sich über einen längeren Zeitraum, empfiehlt sich der Abschluss eines Rahmenbeförderungsvertrags zwischen dem Frachtführer und dem Auftraggeber der Beförderung.
(4) Der Beförderungsauftrag muss die für die Durchführung der Beförderung und die Rechnungsstellung nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben enthalten. Für den ordnungsgemäßen Abschluss des Beförderungsvertrags muss der Auftrag oder der Entwurf des Beförderungsvertrags folgende Angaben enthalten:
a) Firma des Auftraggebers der Beförderung, Anschrift, ID-Nr. (IČO), USt-IdNr. (IČ DPH), E-Mail, Telefonnummer und bei Bedarf weitere Kontaktdaten,
b) Angaben zur Sendung (Art, Bruttogewicht (Gewicht einschließlich Verpackung und Palette), Anzahl der Packstücke, Abmessungen, Anforderungen an die Ladungssicherung u. Ä.),
c) Versand- und Bestimmungsort der Sendung (genaue Anschrift),
d) sofern gewünscht, auch die Be- und Entladezeit,
e) bei Sendungen, die zur Reparatur befördert werden, auch Angaben zu Art und Umfang der Beschädigung.
f) das vereinbarte Entgelt für die Durchführung der Beförderung (Beförderungspreis).
(5) Der Beförderungsauftrag ist so zu erteilen, dass zwischen dem Tag des Eingangs des Auftrags beim Frachtführer und dem Tag der gewünschten Beförderung zwei Arbeitstage liegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Sind für die Durchführung der Beförderung besondere Urkunden erforderlich, ist der Absender verpflichtet, diese dem Frachtführer spätestens bei Übergabe der Sendung zur Beförderung auszuhändigen. Der Absender haftet für Schäden, die dem Frachtführer durch deren Nichtübergabe oder Unrichtigkeit entstehen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer bei der Bestellung der Beförderung darüber zu informieren, wenn der Wert der Sendung den üblichen Marktpreis übersteigt.
(8) Bei der Beförderung von Waren mit einem Wert von mehr als 33000€ ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Wert dem Frachtführer im Hinblick auf dessen Haftpflichtversicherung für die Beförderung der Sendung mitzuteilen und nachzuweisen.
(9) Der Frachtführer ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die Übernahme der Sendung schriftlich zu bestätigen.
(10) Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber (Absender oder Empfänger) und dem Frachtführer kommt zustande
a) durch Annahme des Auftrags,
b) bei einer Beförderung, die nicht bestellt werden muss, durch Beginn der Beförderung,
c) durch Übernahme der Sendung zur Beförderung.
(11) Der Auftrag ist angenommen
a) wenn eine mündliche oder telefonische Vereinbarung zwischen Frachtführer und Absender über Umfang, Zeit bzw. Art der Durchführung der gewünschten Beförderung zustande kommt, oder
b) in dem Zeitpunkt, in dem dem Auftraggeber die Bestätigung des Frachtführers über die Annahme schriftlich, per E-Mail, Fax oder auf andere glaubwürdige Weise zugegangen ist; verlangt der Absender eine solche Bestätigung, ist der Frachtführer verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen,
c) mit Beginn der bestellten Beförderung durch den Frachtführer, sofern der Auftrag nicht nach den vorstehenden Punkten angenommen wurde.
(12) Entspricht der Frachtführer dem Vorschlag des Empfängers der Sendung, diese an einen anderen Empfänger weiterzubefördern, entsteht ein neuer Beförderungsvertrag.
(13) Bei Annahme des Beförderungsauftrags oder Abschluss des Beförderungsvertrags kann der Frachtführer vom Auftraggeber eine Anzahlung von bis zu 80 % des vereinbarten bzw. vorläufigen Beförderungspreises verlangen. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Erhalt der Anzahlung ordnungsgemäß zu bestätigen und die erforderlichen Steuerbelege (z. B. eine Anzahlungsrechnung) auszustellen.
(14) Bis zur Ablieferung der Sendung hat der Absender das Recht, dem Frachtführer unter den in diesen Beförderungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen neue Weisungen zu erteilen.
(15) Dem Frachtführer steht das vereinbarte Entgelt zu oder, falls keines vereinbart wurde, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übliche Entgelt unter Berücksichtigung des Inhalts der Verpflichtung des Frachtführers.
(16) Der Anspruch des Frachtführers auf die Fracht entsteht mit Durchführung der Beförderung zum Bestimmungsort, sofern der Vertrag keinen anderen Umstand als maßgeblich bestimmt.
(17) Kann der Frachtführer die Beförderung aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vollenden, hat er Anspruch auf einen entsprechenden Teil der Fracht unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Beförderung.
(18) Ist im Vertrag ein Empfänger der Sendung bestimmt, erwirbt dieser die Rechte aus dem Vertrag, wenn er nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort oder nach Ablauf der Frist, innerhalb derer sie dort hätte ankommen müssen, die Ablieferung der Sendung verlangt. Mit diesem Zeitpunkt gehen auch die Ansprüche wegen Schäden an der Sendung auf den Empfänger über. Der Frachtführer liefert die Sendung jedoch nicht an den Empfänger ab, wenn dies im Widerspruch zu den Weisungen des Absenders stünde. In diesem Fall bleibt der Absender weiterhin berechtigt, über die Sendung zu verfügen. Bestimmt der Absender dem Frachtführer eine andere Person als Empfänger, erwirbt diese Person die Rechte aus dem Vertrag auf dieselbe Weise wie der ursprüngliche Empfänger.
(19) Mit der Annahme der Sendung übernimmt der Empfänger die Haftung für die Begleichung der Forderungen des Frachtführers gegen den Absender aus dem Vertrag über die Beförderung der übernommenen Sendung, sofern der Empfänger von diesen Forderungen wusste oder wissen musste.
(20) Zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Frachtführer ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung, solange er über sie verfügen kann.
(21) Lasten auf der Sendung mehrere Zurückbehaltungsrechte, hat das Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers Vorrang vor früher entstandenen Zurückbehaltungsrechten.
(22) Das Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers hat Vorrang vor dem Zurückbehaltungsrecht des Spediteurs.
Artikel 8 – Haftung des Frachtführers für Schäden an der Sendung und für die Nichteinhaltung der Beförderungsbedingungen
(1) Der Frachtführer haftet für Schäden an der Sendung, die nach ihrer Übernahme durch den Frachtführer bis zu ihrer Ablieferung an den Empfänger entstanden sind, es sei denn, der Frachtführer konnte den Schaden auch bei Anwendung fachlicher Sorgfalt nicht abwenden.
(2) Der Frachtführer haftet jedoch nicht für Schäden an der Sendung, wenn er nachweist, dass diese verursacht wurden:
a) durch den Absender, den Empfänger oder den Eigentümer der Sendung,
b) durch einen Mangel oder die natürliche Beschaffenheit des Inhalts der Sendung einschließlich des gewöhnlichen Schwunds,
c) durch einen Umstand, den der Frachtführer nicht abwenden konnte; hierbei handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, z. B. Beschädigung der Ladung bei Überschwemmungen, Erdbeben, Brand, Lawinenabgang u. Ä.
d) durch mangelhafte Verpackung, auf die der Frachtführer den Absender bei Übernahme der Sendung zur Beförderung hingewiesen hat und die, sofern ein Frachtbrief ausgestellt wurde, darin vermerkt wurde; hat der Frachtführer nicht auf die mangelhafte Verpackung hingewiesen, haftet er für den daraus entstandenen Schaden an der Sendung nur dann nicht, wenn der Mangel bei Übernahme der Sendung nicht erkennbar war. Der Frachtführer ist berechtigt, Vorbehalte zur Verpackung und zum Zustand der Sendung in das Beförderungsdokument bzw. den Lieferschein einzutragen, das bzw. der beim Absender der Sendung verbleibt.
(3) Bei einem Schaden an der Sendung gemäß Absatz (2) ist der Frachtführer verpflichtet, fachliche Sorgfalt aufzuwenden, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
(4) Bei Verlust oder Zerstörung der Sendung ist der Frachtführer verpflichtet, den Wert zu ersetzen, den die Sendung zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Frachtführer hatte.
(5) Bei Beschädigung oder Wertminderung der Sendung ist der Frachtführer verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Wert der Sendung zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Frachtführer und dem Wert zu ersetzen, den die beschädigte oder entwertete Sendung zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte.
(6) Bei einem Vertrag über die Beförderung von Gütern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Frachtführer verpflichtet, bei Verlust oder Zerstörung der Sendung den Wert zu ersetzen, den die verlorene oder zerstörte Sendung zum Zeitpunkt ihrer Übernahme zur Beförderung hatte. Darüber hinaus hat er die im Zusammenhang mit der Beförderung der verlorenen oder zerstörten Sendung zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu tragen. Bei Beschädigung oder teilweisem Verlust der Sendung ersetzt der Frachtführer den Betrag, um den die Sendung an Wert verloren hat; ist eine Reparatur zweckmäßig, ersetzt der Frachtführer die Reparaturkosten. Der Frachtführer haftet für die genannten Schäden bis zu einem Wert von 10 000€. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Beförderung mit fachlicher Sorgfalt und innerhalb der bestimmten Frist durchzuführen. Für andere Schäden aus der Güterbeförderung als Schäden an der beförderten Sendung haftet der Frachtführer nur, wenn sie durch Überschreitung der Lieferfrist verursacht wurden. Für Schäden aufgrund Überschreitung der Lieferfrist haftet der Frachtführer bis zur Höhe der Fracht. Der Absender oder der Empfänger muss den vom Frachtführer verursachten Schaden eindeutig nachweisen.
(7) Der Frachtführer ist verpflichtet, den Absender unverzüglich über Schäden an der Sendung zu benachrichtigen, die bis zu ihrer Übergabe an den Empfänger entstanden sind. Hat jedoch der Empfänger bereits das Recht auf Ablieferung der Sendung erworben, ist die Benachrichtigung an den Empfänger zu richten. Der Frachtführer haftet für Schäden, die dem Absender oder dem Empfänger durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen.
(8) Droht der Sendung unmittelbar ein erheblicher Schaden und bleibt keine Zeit, Weisungen des Absenders einzuholen, oder zögert der Absender mit solchen Weisungen, kann der Frachtführer die Sendung auf geeignete Weise für Rechnung des Absenders verkaufen.
(9) Der Frachtführer kann seine Verpflichtung mithilfe eines weiteren Frachtführers erfüllen und haftet dabei so, als hätte er die Beförderung selbst durchgeführt.
(10) Für Schäden, die dem Absender durch die Nichtdurchführung einer Beförderung entstehen, über die bereits ein schriftlicher Beförderungsvertrag geschlossen wurde, haftet der Frachtführer nur bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen für die vergebliche Vorbereitung der Sendung zur Beförderung.
(11) Den Anspruch auf Schadensersatz muss der Absender beim Frachtführer ausschließlich schriftlich geltend machen und seine Forderungen begründen. Ferner muss er Unterlagen beifügen, die die Berechtigung seines Anspruchs und die Richtigkeit der Höhe des geforderten Betrags belegen, sowie die betreffende Ausfertigung des Beförderungsdokuments.
(12) Den Anspruch auf Schadensersatz muss der Absender beim Frachtführer innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung der Sendung an den Empfänger oder, falls keine Ablieferung erfolgte, innerhalb von sechs Monaten ab Übernahme der Sendung zur Beförderung geltend machen; andernfalls erlischt der Anspruch.
Artikel 9 – Bedingungen für die Änderung des Beförderungsvertrags und den Rücktritt vom Vertrag
(1) Bis zur Ablieferung der Sendung kann der Absender verlangen, dass die Beförderung unterbrochen und ihm die Sendung zurückgegeben oder nach Absprache mit dem Frachtführer anderweitig über sie verfügt wird; der Absender ist verpflichtet, die damit verbundenen zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Der Empfänger der Sendung kann vorschlagen, dass sie ihm an einem anderen Entladeort abgeliefert wird.
(3) Die Fracht und die sonstigen mit der Durchführung der Änderung des Beförderungsvertrags verbundenen Kosten trägt im Fall von Abs. 1 der Absender und im Fall von Abs. 2 der Empfänger.
(4) Für den Vorschlag zur Änderung des Beförderungsvertrags gelten ebenfalls die Bestimmungen von Art. 7.
(5) Entfällt nach Abschluss des Beförderungsvertrags der Bedarf an der Beförderung, ist der Absender verpflichtet, dies dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wurde die Beförderung erst nach der Abfahrt des Fahrzeugs zum vereinbarten Beladeort storniert oder war das Fahrzeug bereits an diesem Ort bereitgestellt und kam es aus Gründen auf Seiten des Absenders nicht zur Übergabe der Sendung zur Beförderung, steht dem Frachtführer Ersatz der damit verbundenen Aufwendungen zu.
(7) Kann der Frachtführer die vereinbarte Beförderung nicht oder nicht zu den vereinbarten oder in diesen Beförderungsbedingungen festgelegten Bedingungen durchführen, ist er verpflichtet, dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen. Sind die vom Frachtführer vorgeschlagenen neuen Bedingungen für den Absender nicht annehmbar, ist dieser berechtigt, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten; er kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn das Fahrzeug ohne vorherige Absprache mit dem Absender nicht innerhalb von drei Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt bereitgestellt wurde.
(8) Tritt nach der Übernahme der Sendung zur Beförderung ein Hindernis auf, aufgrund dessen die Beförderung nicht begonnen oder fortgesetzt oder die Sendung nicht abgeliefert werden kann, und wurde mit dem Absender für einen solchen Fall keine weitere Vorgehensweise vereinbart, ist der Frachtführer verpflichtet, unverzüglich Weisungen des Absenders einzuholen.
(9) Der Frachtführer muss den Absender nicht benachrichtigen, wenn es sich um ein Hindernis vorübergehender Art handelt (z. B. die Notwendigkeit, die Sendung umzuladen) und die Einholung seiner Weisungen mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist.
(10) Entfällt das Hindernis, bevor die nachträgliche Weisung des Absenders ausgeführt wurde, verfährt der Frachtführer nach den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Der Absender kann bereits im Beförderungspapier Weisungen erteilen, wie im Fall eines Beförderungshindernisses bei der Erfüllung des Beförderungsvertrags mit der Sendung zu verfahren ist.
(11) Kann die Sendung nach den vorstehenden Bestimmungen weder dem Empfänger abgeliefert noch dem Absender zurückgegeben werden, veranlasst der Frachtführer ihre Einlagerung; über die Einlagerung der Sendung benachrichtigt der Frachtführer den Absender unverzüglich. Die Lagerkosten trägt der Absender.
Artikel 10 – Beförderungspapiere im Straßengüterverkehr
(1) Das Beförderungspapier begleitet als Beförderungsdokument die Sendung bis zu ihrer Ablieferung bzw. Abwicklung. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer das ordnungsgemäß ausgefüllte Beförderungspapier zu übergeben oder ihm die die Sendung betreffenden Angaben mitzuteilen und diese, nachdem sie z. B. vom Frachtführer in den Frachtbrief eingetragen wurden, durch seine Unterschrift zu bestätigen; der Frachtführer kann hinsichtlich des Beförderungspapiers auch etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Beförderungspapier wird dem Frachtführer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zusammen mit der Sendung übergeben.
(3) Das Beförderungspapier muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name (Firma) des Absenders und des Empfängers,
b) übliche Bezeichnung des Inhalts der Sendung und ihrer Verpackung,
c) Anzahl der Packstücke,
d) Gesamtgewicht der Sendung,
e) Be- und Entladeort,
f) Datum und Bestätigung der Übernahme der Sendung durch den Frachtführer und den Empfänger,
g) Feld für Vorbehalte des Frachtführers.
(4) Beförderungspapier im innerstaatlichen Straßengüterverkehr ist
a) der vom Absender ausgefüllte und übergebene Beförderungsschein,
b) der Lieferschein, sofern er den genannten Anforderungen entspricht.
(5) Wird die Sendung an mehreren Orten be- oder entladen, ist der Absender verpflichtet, für jeden Teil der Sendung ein gesondertes Beförderungspapier zu übergeben. Für bestimmte Beförderungsarten können die Angaben im Beförderungspapier vereinfacht werden.
(6) Der Frachtführer und die Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger) haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die sie in das Beförderungspapier eintragen.
(7) Der Frachtführer ist berechtigt, in das Beförderungspapier Vorbehalte zur Art des auf Verlangen des Auftraggebers eingesetzten Fahrzeugs, zum Zustand der Sendung, zu ihrer Verpackung, zur Anzahl der Packstücke und zur Art der Beladung einzutragen.
(8) Bei der Beförderung von Lebensmitteln sind vom Absender weitere, nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dokumente erforderlich, die in den weiteren Abschnitten dieser Beförderungsbedingungen aufgeführt sind.
Abschnitt III – Beförderung von Lebensmitteln
Artikel 11 – Grundbestimmung zur Beförderung von Lebensmitteln
(1) Im Straßengüterverkehr können leicht verderbliche Lebensmittel nach den Anforderungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene, des Gesetzes des Nationalrats der Slowakischen Republik Nr. 152/1995 Slg. über Lebensmittel (zákon o potravinách) sowie der damit zusammenhängenden Vorschriften befördert werden.
(2) Ist es erforderlich, das Fahrzeug oder die Ladeeinheit zu öffnen, z. B. zur Durchführung einer Kontrolle, ist sicherzustellen, dass die Lebensmittel keinen Verfahren oder Bedingungen ausgesetzt werden, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des ATP-Übereinkommens und des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen stehen.
(3) Die Temperatur der im ATP-Übereinkommen genannten gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmittel, die zur unmittelbaren Weiterverarbeitung am Bestimmungsort bestimmt sind, darf während der Beförderung schrittweise erhöht werden, sodass sie am Bestimmungsort die vom Absender im Beförderungsdokument angegebene Temperatur erreicht. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die Höchsttemperatur, die für dieselbe Lebensmittelart in den Anlagen des ATP-Übereinkommens über die Temperaturbedingungen für die Beförderung bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben ist, die weder gefroren noch tiefgefroren sind.
(4) Über leicht verderbliche Lebensmittel, bei denen während der Beförderung die vorgeschriebenen Temperaturbedingungen nicht eingehalten wurden, kann nur verfügt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaats eine Genehmigung zur weiteren Verfügung über die Ware im Einklang mit den Hygieneanforderungen erteilt.
(5) Die Anforderungen des ATP-Übereinkommens gelten nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(6) Der Frachtführer haftet nicht für die Qualität und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel, die er vom Absender zur Beförderung übernimmt.
Artikel 12 – Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Lebensmitteln
(1) Der Frachtführer ist verpflichtet, für die Beförderung der in den Anlagen des ATP-Übereinkommens genannten gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmittel ein solches Fahrzeug bzw. eine solche Ladeeinheit auszuwählen und einzusetzen, dass die Höchsttemperatur der Lebensmittel während der Beförderung an keiner Stelle die in den Anlagen des ATP-Übereinkommens angegebenen Temperaturen überschreitet.
(2) Bei der Beförderung von Lebensmitteln, die in den Anlagen des ATP-Übereinkommens aufgeführt sind, ist der Frachtführer verpflichtet, im Fahrzeug eine gültige Bescheinigung über die Übereinstimmung des Fahrzeugs bzw. der Ladeeinheit mit den Anforderungen des ATP-Übereinkommens mitzuführen. Bei sonstigen Lebensmitteln muss dies im Beförderungsvertrag vereinbart werden.
(3) Der Frachtführer hat sicherzustellen, dass an den Fahrzeugen bzw. Ladeeinheiten die Unterscheidungszeichen und Angaben gemäß den Anlagen des ATP-Übereinkommens angebracht sind. Die Zeichen müssen entfernt werden, sobald das Fahrzeug bzw. die Ladeeinheit den in Anlage I des ATP-Übereinkommens genannten Normen nicht mehr entspricht.
(4) Der Frachtführer hat sicherzustellen, dass das für die Beförderung tiefgefrorener Lebensmittel eingesetzte Fahrzeug bzw. die Ladeeinheit mit einem geeigneten Registriergerät ausgestattet ist, das die Lufttemperatur im Laderaum in häufigen und regelmäßigen Abständen überwacht. Die auf diese Weise gewonnenen Temperaturaufzeichnungen müssen mit Datum versehen sein und vom Frachtführer mindestens ein Jahr lang oder – je nach Art der Lebensmittel bzw. den im Beförderungsvertrag vereinbarten Anforderungen – länger aufbewahrt werden.
(5) Legen der Absender oder der Empfänger (je nachdem, wer den Beförderungsvertrag abschließt) im Beförderungsvertrag Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion des Laderaums des Fahrzeugs bzw. der Ladeeinheit sowie die entsprechenden Nachweise fest, ist der Frachtführer verpflichtet, die Reinigung oder Desinfektion zu veranlassen und den geforderten Nachweis auf Verlangen des Absenders oder Empfängers vorzulegen. Die Kosten der Reinigung oder Desinfektion trägt in der Regel derjenige, der diese Leistung verlangt, sofern im Beförderungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Befördert der Frachtführer Lebensmittel und Zutaten für deren Herstellung, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene und des Gesetzes Nr. 152/1995 Slg. über Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten:
a) die Beförderung von Lebensmitteln und Zutaten für deren Herstellung in geeigneten und entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen und Ladeeinheiten so sicherzustellen, dass ihre Sicherheit und Qualität erhalten bleiben,
b) auf die Sauberkeit der Fahrzeuge und Ladeeinheiten zu achten und diese zu desinfizieren,
c) bei der Beförderung nur solche Fahrzeuge und Ladeeinheiten zu verwenden, deren Wände und sonstige mit Lebensmitteln in Berührung kommende Teile aus korrosionsbeständigem Material bestehen, die Sicherheit oder Qualität der Lebensmittel auch nicht anderweitig beeinträchtigen sowie glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
d) die beförderten Lebensmittel wirksam vor Nagetieren, Vögeln, Insekten, Staub und sonstiger Verunreinigung zu schützen und sie unter solchen Bedingungen zu befördern, dass sich ihre Temperatur während der Beförderung nicht in einer Weise erhöht oder verringert, die die Sicherheit und Qualität der Lebensmittel beeinträchtigen könnte,
e) die getrennte Beförderung unverträglicher Produktarten sicherzustellen, die sich gegenseitig in ihrer Sicherheit und Qualität beeinflussen.
Artikel 13 – Pflichten des Absenders und des Empfängers bei der Beförderung von Lebensmitteln
(1) Der Absender hat sicherzustellen, dass das Beförderungsdokument die Bezeichnung des Lebensmittels, die Angabe, ob es tiefgefroren oder gefroren ist, sowie die Angabe enthält, dass es zur unmittelbaren Weiterverarbeitung am Bestimmungsort bestimmt ist.
(2) Der Absender ist verpflichtet, dem Beförderungsdokument alle weiteren erforderlichen Dokumente beizufügen, die die jeweilige Lebensmittelart bei der Beförderung begleiten müssen.
(3) Wünscht der Absender dies, muss er die Anforderung an die Temperatur im Laderaum des Fahrzeugs bzw. der Ladeeinheit auch bei der Beförderung von Lebensmitteln, die nicht in den Anlagen des ATP-Übereinkommens aufgeführt sind, im Beförderungsauftrag, im Beförderungsvertrag oder im Beförderungsdokument angeben, das der Frachtführer rechtzeitig vor der Beförderung erhält.
(4) Der Absender ist verpflichtet, für die Lebensmittel, die er dem Frachtführer zur Beförderung übergibt, diejenige Temperatur sicherzustellen, deren Einhaltung er vom Frachtführer während der Beförderung verlangt.
(5) Der Absender ist verpflichtet, sofern er dies verlangt, im Beförderungsvertrag die Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion des Laderaums des Fahrzeugs bzw. der Ladeeinheit sowie die Nachweise anzugeben, die er vom Frachtführer über die Reinigung und Desinfektion verlangen wird.
(6) Die Kontrolle und Messung der Temperatur der Lebensmittel durch den Absender oder Empfänger muss so erfolgen, dass die Lebensmittel keinen im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit und -qualität unerwünschten Bedingungen ausgesetzt werden. Kontrolle und Messung müssen vor der Be- oder Entladung der Lebensmittel durchgeführt werden. Diese Verfahren dürfen während der Beförderung normalerweise nicht angewandt werden, es sei denn, es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Temperaturen der Lebensmittel den vorgeschriebenen Temperaturen entsprechen.
(7) Soweit möglich, muss der Empfänger bei der Temperaturkontrolle während der Beförderung von Lebensmitteln die von der Überwachungseinrichtung während der Fahrt aufgezeichneten Daten berücksichtigen, bevor er aus den geladenen leicht verderblichen Lebensmitteln Proben für Probenahme- und Messverfahren entnimmt. Eine Messung der Lebensmitteltemperatur bei der Entladung darf nur vorgenommen werden, wenn begründete Zweifel an der Einhaltung der geregelten Temperatur während der Beförderung bestehen.
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Reklamationsverfahren
(1) Die Reklamationsfristen und Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen des Absenders oder Empfängers aus dem Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer sind für den in der Slowakischen Republik durchgeführten innerstaatlichen Straßengüterverkehr im Handelsgesetzbuch und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
(2) Der Berechtigte (Ladungsbeteiligter oder Spediteur) muss alle Rechte aus der Beförderung beim Frachtführer schriftlich geltend machen.
(3) Die Rückerstattung eines für die Beförderung gezahlten Betrags kann der Berechtigte (Ladungsbeteiligter oder Spediteur) nur verlangen, wenn er diesen nachweislich an den Frachtführer gezahlt hat.
(4) Beschwerden und Reklamationen bezüglich der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Beförderungsbedingungen und deren Bearbeitung durch den Frachtführer gemäß der Reklamationsordnung werden von der Slowakischen Handelsinspektion (Slovenská obchodná inšpekcia) überprüft.
Artikel 15 – Veröffentlichung der Beförderungsbedingungen für den Straßengüterverkehr und ihre Gültigkeit
(1) Gemäß Gesetz Nr. 56/2012 Slg. über den Straßentransport hat der Frachtführer diese Beförderungsbedingungen auf seiner Website (www.vegacamion.eu) veröffentlicht; sie sind auch am Sitz des Frachtführers erhältlich.
(2) Diese Beförderungsbedingungen gelten ab dem 01.03.2012
(3) Gemäß Gesetz Nr. 56/2012 Slg. über den Straßentransport sind die veröffentlichten Beförderungsbedingungen Bestandteil des Angebots des Frachtführers zum Abschluss eines Beförderungsvertrags, und nach dessen Abschluss ist ihr Inhalt Bestandteil der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
(4) Der Auftraggeber der Beförderung (Ladungsbeteiligter) ist verpflichtet, sich vor Unterzeichnung des Vertrags über die Beförderung von Sachen bzw. Gütern mit diesen Beförderungsbedingungen vertraut zu machen.
Artikel 16 – Änderungen der Beförderungsbedingungen für den Straßengüterverkehr
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen der Beförderungsbedingungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung und Bereitstellung auf der Website des Frachtführers.
(2) Werden die Beförderungsbedingungen wesentlich geändert oder wesentlich ergänzt, sorgt der Frachtführer für ihre Veröffentlichung und Bereitstellung im vollständigen Wortlaut.
Martin, den 24.03.2018
Vor- und Nachname des gesetzlichen Vertreters: Radovan Kováč, Geschäftsführer
